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Verkehrsunfall mit Fahrerflucht oder reicht ein Zettel hinterm Scheibenwischer

Wer sich nach einem Verkehrsunfallgeschehen unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellung seiner persönlichen Angaben zu ermöglichen, sei es gegenüber dem Unfallopfer, sei es gegenüber der Polizei, kann wegen des unerlaubten Entfernen vom Unfallortes, § 142 StGB bestraft werden.
 
Dabei handelt es sich nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um eine Norm des Strafgesetzbuches, die dem Richter es ermöglicht bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe zu verhängen. Je nach Schuld des Täters kann das Gericht ein Fahrverbot bis zu 3 Monaten oder aber sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen. Dann droht später möglicherweise sogar noch eine MPU (Ideotentest).
Seitens des Gesetzgebers ist angeordnet, dass der Unfallverursacher, wie auch der/die Geschädigte persönlich am Unfallort zu verbleiben haben, damit die persönlichen Daten und die Unfallbeteiligungen, Fahrzeug und Fahrzeughalter sowie der eingetretene Schaden an Fahrzeugen bzw. Personen festgestellt werden können. Es soll insoweit Beweissicherung ermöglicht werden.
Jeder Beteiligte eines Verkehrsunfalles muss am Unfallort warten bis ausreichende Feststellungen getroffen werden können, beispielhaft durch die Polizei. Ein Sichentfernen im Sinne des Gesetzes kann bereits vorliegen, wenn ein Beteiligter ohne zwingenden Grund den Unfallbereich verlässt und sein Fahrzeug auf einem nahegelegenen Parkplatz abstellt. Die Anforderungen an die den Beteiligten zuzumutende Wartezeit sind in der Rechtsprechung nicht einheitlich. Bei einem vergleichsweise geringen Schaden (ca. 100 €) reichen 30 Minuten Warten nach überwiegender Meinung aus, wobei eine nachträgliche Feststellung unverzüglich zu ermöglichen ist.
 
Wer also lediglich einen Zettel oder eine Visitenkarte am Fahrzeug des Geschädigten hinterlässt, handelt illegal wenn er seine Fahrt ohne zu Warten fortsetzt und erfüllt damit grundsätzlich den Tatbestand der Unfallflucht.
 
Wenn aber die Unfallbeteiligten gemeinsam und nach ihrem freien Entschluss einschätzen, auf alle notwendigen und möglichen Feststellungen zu verzichten, entfernt sich der Unfallbeteiligte bzw. entfernen sich die Unfallbeteiligten natürlich nicht unberechtigt.
Sofern und soweit ein Unfallbeteiligter von einem Verkehrsunfall keine Kenntnis erlangt, weil der Fahrer eines großen Sattelzuges den leichten Anstoß des Aufliegers an einem PKW nicht wahrgenommen hatte, liegt der Tatbestand einer Unfallflucht nicht vor. Der Fahrer des Kraftfahrzeuges muss den Anstoß, die Kollision wahrgenommen haben, beispielsweise weil er es hörte, weil er es wahrnahm (einen Rucken ging durchs Auto) oder weil er es sah.
 
Wenn einem Betroffenen der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemacht wird, kann dies in der Konsequenz neben einer Bestrafung auch eine deutliche Einschränkung der Mobilität bedeuten. Der Betroffene sollte vom Grundsatz Reden ist Silber und Schweigens Gold Gebrauch machen und den Rechtsanwalt seines Vertrauens, der Fachanwalt für Verkehrsrecht sein sollte, aufsuchen und mit ihm das weitere Vorgehen in Ruhe besprechen. Der Fachanwalt weiß was zu tun ist und wird alles Notwendige für den Betroffenen veranlassen.
 
 
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